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Siebdrucker-Ausbildungsverordnung – SiebdrAusbV

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Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26