(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfertigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zugrunde zu legen.
(4) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.
3Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
3Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 60 Minuten.