(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am 1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Kraft:
2
Art. II § 21 Abs. 3 Buchst. a Kursivdruck: Gegenstandslos