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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch – SGBBeglV

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Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25