Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
2Artikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.
(2) 1Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.