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Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB7§178Abs1V

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Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25