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Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB2§51bDatV

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1Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten.
2Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Arbeitsgruppe einsetzen.
3Die Arbeitsgruppe kann hierzu Sachverständige hinzuziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25