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Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes – SGÄndG 7

(1)

(2) 1Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben.
2Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 5 G v. 22.5.1980 I 581
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25