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Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes – SGÄndG 12

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1978 +++)

Art 1 und 2

Art 3
Schlußvorschriften

Art 3

Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und die ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum 31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Art 3

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25