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Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung – SektVO

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(1) 1Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

1.
einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,
2.
einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder
3.
einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37
mit.

1
2Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a.
2Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) 1Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a mit.
2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln.
3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25