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Seilbahndurchführungsgesetz – SeilbDG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Geändert durch Art. 29 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26