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Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin – SegelmAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25