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Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz – SeeVersNachwV

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(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat

1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat

1.
eine vorzeitige Beendigung derselben und
2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.


(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25