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Verordnung über die Sicherung der Seefahrt – SeeFSichV 1993

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Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25