print

Seefischereiverordnung – SeefiV

arrow_left arrow_right

1Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten.
2Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25