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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit – SchSiMeistPrV

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(1) 1Es ist auch eine Prüfung in "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" möglich.
2Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung zum "Werkschutzmeister" nach den Rechtsvorschriften auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat.

(2) 1Im Rahmen der Prüfung "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen selbstständig zu führen.
2Dies umfasst die Fähigkeit, ein Unternehmen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe und unter Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen selbstständig zu führen und am Markt zu positionieren.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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1.
Analysieren von Unternehmenszielen, betrieblichen Strukturen, Geschäftsfeldern und der Wettbewerbssituation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen;
2.
Berücksichtigen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen, insbesondere der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, des Mahn- und Klageverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Steuerrechts;
3.
Entwickeln von Marketingkonzepten, insbesondere Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen; Koordinieren der Geschäftsfelder im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens;
4.
Berücksichtigung der Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings, insbesondere bei der Buchführung sowie beim Jahresabschluss und dessen Bewertung.

(3) 1Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen.
2Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.

(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2Über das Bestehen ist ein gesondertes Zeugnis auszustellen.
3Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25