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Schriftsetzermeisterverordnung – SchriSeMstrV

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(1) 1Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Setzen einer Tabelle,
2.
Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,
3.
Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.
1

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26