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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk – SchoMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Mess- und Analysearbeiten mit Dokumentation sowie einer Optimierungsplanung.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind die technischen Anlagen in einem privat und gewerblich genutzten Gebäude im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Umwelt- und Klimaschutz sowie im Hinblick auf Energieeffizienz zu analysieren.
2Im Rahmen der Analysen sind angewandte Messverfahren zu begründen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
3Der Prüfling hat auf der Grundlage der Gesamtanalyse eine Planung für die Durchführung von Optimierungsmaßnahmen zu erstellen.

(4) 1Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
2

1.
die Mess- und Analysearbeiten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent und
2.
die Optimierungsplanung mit 40 Prozent.

Geändert durch Art. 2 Abs. 85 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-80 v. 25.6.1984 I 771 (SchoMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25