(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) 1Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: