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Schiffsbesetzungsverordnung – SchBesV

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(1) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein.
2Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

(2) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über
1 600
und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein.
2Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(3) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über
1 600
muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein.
2Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25