(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von
(2) 1Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend.
2Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.
(3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.