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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – SBGG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25