print

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Sattler- und Feintäschner-Handwerk – SattlFeintMstrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Arbeit nach der Nummer 1, 2 oder 3 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren.
2Auf dieser Grundlage ist

1.
aus dem Bereich Fahrzeugausstattung die Herstellung und Montage
a)
eines Verdecks, bestehend aus Verdeckbezug,
Verdeckpolsterung und Innenhimmel, oder
b)
einer Fahrzeuginnenausstattung, bestehend aus
Innenverkleidung, Sitzpolster und -bezug sowie Bodenbelag, oder
c)
einer Fahrzeugplane oder eines Verdeckbezugs sowie einer Innenverkleidung oder eines Sitzpolsters und -bezugs,
2.
aus dem Bereich Reitsportausrüstung die Herstellung
a)
eines Sattels oder
b)
eines Fahrgeschirrs,
3.
aus dem Bereich Lederwaren die Herstellung einer Lederwarengarnitur
durchzuführen.
3Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25