(1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die
(2) 1Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben.
2Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist.
3Das gilt nicht für einen getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verfügt.