Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2018 32,03 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2018 30,69 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2018 14,79 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2018 14,15 Euro.
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2018 1,0000.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2018 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0322.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2018 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0337.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2018 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.