Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2013 28,14 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2013 25,74 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2013 12,99 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2013 11,88 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2013 0,9954.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2013 1,0000.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2013 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0025.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2013 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2013 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0329.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2013 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.