print

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 – RWBestV 2010

arrow_left arrow_right

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2010 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2010 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0000.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25