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Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 – RWBestV 2007

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25