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Reichsversicherungsordnung – RVO

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1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest.
2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25