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Reichsversicherungsordnung – RVO

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Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25