1Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
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2Der Beitragssatz für das Jahr 2014 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent.
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3Der am 19. Dezember 2013 im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 – Beitragssatzgesetz 2014 – (BT-Drs.
418/187) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine gesetzliche Festsetzung der Beitragssätze in dieser Höhe vor.