Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung – RSMAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers und der Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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