(1) 1Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden sollen:
2
- 1.
Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 2.
Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 3.
Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).