print

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis – RSFV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:
2

1.
Compliance-Funktion,
2.
Funktion der internen Revision,
3.
unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.

(2) 1Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt.
2Interessenkonflikte sind auszuschließen.
3Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.

(3) 1Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:
2

1.
Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel,
2.
Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung,
3.
Risikomanagement,
4.
internes Kontrollsystem,
5.
interne Revision.

(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25