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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk – RollSonnTMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die Ausstattung eines Gebäudes mit rollladen- und sonnenschutztechnischen Anlagen zu entwickeln, das mindestens vier der folgenden Anlagen beinhalten muss:
2

1.
Rollladenanlage,
2.
Toranlage,
3.
Verdunkelungsanlage,
4.
Blend- und Sichtschutzanlage,
5.
Sonnenschutzanlage,
6.
Dreh-, Falt- oder Schiebeläden.
Für das Konzept sind Entwurfs- und Kalkulationsunterlagen zu erstellen.
3Aus diesem Konzept ist eine Anlage oder eine Kombination aus zwei Anlagen mit elektrischem Antrieb und automatischer Steuerung zu planen, herzustellen, zu montieren, die Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten, einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung, mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 60 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25