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Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2006 – RohTabBeih2006V

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(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Artikel 171cj Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte Gewicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26