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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice – RohrMeistPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben und
b)
im Fachgespräch.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25