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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben – RobErhÜbkG

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1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von London vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25