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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben – RobErhÜbkG

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(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.

(2) 1Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist.
2Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25