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Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern – RindFlSoErstV 1994

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1Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60
"quartiers compenses", 60 halbe Tierkörper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden und dies der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
2Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25