1Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60 "quartiers compenses", 60 halbe Tierkörper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden und dies der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist. 2Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044