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Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV

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Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26