(1) 1Abweichend von
(2) 1Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist:
2„Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an ........................
3(Einsetzen:
4Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe).
5Nicht an Verbraucher abgeben.“