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Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts – RHiGRCAbkBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

(1) ...

(2) 1...
2Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft.

(3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.

Der Reichsminister des Auswärtigen
Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26