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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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1.
Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2.
Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25