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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
a) vor Hafenmündungen;
b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen:
d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen,
und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen,
müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25