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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) die Lichter nach Nummer 1;
b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25