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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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1.
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
3.
Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25