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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose.
2Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.
2.

3In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26