1Die von den zuständigen Stellen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Bescheinigungen Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt sowie die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Sachkundebescheinigungen für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
2.
2Inhaber der in Nummer 1 genannten Bescheinigungen können bis zum jeweiligen Ablaufdatum der Bescheinigung bei den zuständigen Behörden die Ausstellung eines neuen Befähigungszeugnisses nach § 15.06 oder § 16.10 beantragen. 3Die zuständige Behörde stellt das beantragte Befähigungszeugnis aus, wenn der Antragssteller seine Bescheinigung nach Nummer 1, eine Kopie seines Ausweisdokumentes und die nach § 15.06 oder die nach § 16.10 erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381