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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032 gültig.
2Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2.

3Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen.

4Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.



5Beantragt der Inhaber eine neue Qualifikation oder eine Ersatzausfertigung gemäß § 3.03 dieser Verordnung, stellt die zuständige Behörde ein neues Schifferdienstbuch gemäß ES-QIN aus (Teil V, Kapitel 2).
3.

6Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen:
7540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner:
8900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute:
91080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.

10Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.

11Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
4.

12Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen.

13Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt.

14Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381 mWv 31.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26